Satzung des
Gewerbevereins Herzebrock-Clarholz e. V.

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen »Gewerbeverein Herzebrock-Clarholz e. V.«. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter der Nr. VR 20283 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Herzebrock-Clarholz.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Gewerbetreibenden in der Gemeinde mit dem Ziel

  1. der Vertretung der gemeinsamen Interessen gegenüber Rat und Verwaltung der Gemeinde und an- deren Organisationen, insbesondere auf dem Gebiet der gemeindlichen Entwicklung;
  2. der Organisation, Durchführung und Finanzierung von Werbemaßnahmen, Werbeaktionen und Dienstleistungen jeder Art, insbesondere für dessen Mitglieder.

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede Person oder Firma werden, die in Herze- brock-Clarholz einen Gewerbebetrieb, eine gewerbliche Niederlassung oder eine freiberufliche Tätigkeit betreibt.
  2. Über den Antrag entscheidet der Vorstand; ebenso entscheidet der Vorstand über Ausnahmen von Ziff. 1. Gegen eine ablehnende, dem Antragsteller schriftlich zuzustellende Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    a) bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds;
    b) durch Kündigung;
    c) durch Aufgabe des Gewerbebetriebes, der gewerblichen Niederlassung oder der freiberuflichen
    Tätigkeit;
    d) durch Ausschluss aus dem Verein.
  4. Die Kündigung der Mitgliedschaft hat durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem 1. Vorsitzen- den zu erfolgen. Sie ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist möglich.
  5. Im Falle der Aufgabe des Gewerbebetriebes oder der gewerblichen Niederlassung endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in welchem die Abmeldung des Gewerbebetriebes resp. der gewerblichen Niederlassung bei der Gemeinde Herzebrock-Clarholz erfolgt ist; im Falle der Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem die Beendigung der freiberuflichen Tätigkeit dem zuständigen Finanzamt angezeigt worden ist.
  6. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied dem Vereinszweck grob zuwiderhandelt, durch unlauteren Wettbewerb mehrfach die Vereinsmitglieder geschädigt hat oder seiner Beitragspflicht mehr als sechs Monate nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen; eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach dessen Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Mitgliedschaft endet mit Ende des Monats, in welchem die Einspruchsfrist ab- gelaufen ist oder die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt hat.
  7. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 4
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand;
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 5
Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer und dem 1. Kassierer – das ist der geschäftsführende Vorstand –, dem 2. Schriftführer und dem 2. Kassierer – das ist der erweiterte Vorstand – und sechs Beisitzern.
  2. Vorstand im Sinne des BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Schriftführer und der 1. Kassierer.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des BGB vertreten.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Auslagen werden aber erstattet, soweit diese nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen; sie sind durch Belege nachzuweisen.

§ 6
Zuständigkeit, Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Die laufenden Geschäfte des Vereins werden durch den geschäftsführenden Vorstand geführt. Der erweiterte Vorstand wird bei Bedarf, insbesondere im Vertretungsfall für den 1. Schriftführer und den 1. Kassierer, hinzugezogen. Die Beisitzer nehmen bei Bedarf an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes teil; die Beisitzer sollen insbesondere die Kommunikation zu den vereinsinternen Aktionsgemeinschaften sicherstellen und deren Interessen in die Vorstandsarbeit einbringen.
  2. Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; die sechs Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der 2. Vorsitzende, der 2. Schriftführer, der 1. Kassierer und die sechs Beisitzer werden 2018 mit Ablauf der Amtszeit der jetzigen Amtsinhaber neu gewählt; der 1. Vorsitzende, der 1. Schriftführer und der 2. Kassierer werden erstmals 2020 für die neue Dauer von vier Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, telefonisch oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift muss Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

    Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg, per Telefax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.
  4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 7
Die Mitgliederversammlung – Zuständigkeit, Einberufung und Beschlussfassung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden; im Falle der Firmenmitgliedschaft kann sich das Mitglied auch durch einen leitenden Angestellten vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
    a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
    b) Entgegennahme des Geschäfts-, Kassen- und Prüfungsberichts;
    c) Entlastung des Vorstandes;
    d) Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
    e) Wahl von zwei Kassenprüfern;
    f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins;
    g) Beschlussfassung über Einsprüche gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags resp. gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
    h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen:
    a) einmal jährlich (ordentliche Mitgliederversammlung);
    b) wenn es darüber hinaus die Aufgaben und Interessen des Vereins erfordern oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt (außerordentliche Mitgliederversammlung).

    Die Einberufung erfolgt schriftlich, per Telefax oder E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschrei- bens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder abgeändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzen- den oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.

    Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Im Regelfall ist dies der 1. oder – bei dessen Abwesenheit – der 2. Schriftführer.

    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn 20 % der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragen.

    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10 % von sämtlichen Vereinsmitgliedern an- wesend sind. Sind weniger Mitglieder anwesend, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; für die se Versammlung gilt eine auf sieben Kalendertage verkürzte Ladungsfrist. Die weitere Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

    Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben bei Feststellung der Mehrheit außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

    Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Hat jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

§ 8
Auflösung des Vereins

  1. Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Das nach Abschluss der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen ist an die Mitglieder auszukehren.